Der Verein führt den Namen Förderverein Sechslinden – Schule und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. In dieser Gemeinschaft schließen sich Eltern von Schülern und Schülerinnen, Schüler/innen, ehemalige Schüler/innen, Lehrkräfte, Freunde und Förderer dieser Schule zusammen.
Der Förderverein hat seinen Sitz in Pfullendorf.
Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gleichzeitig erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch die Verwaltung, sie wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt.
Die Verwaltung besteht aus :
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der / Die Schriftführer/in führt Protokoll über
die von dem/der 1.oder 2. Vorsitzendem mit zu unterzeichnen und zu beurkunden sind.
Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften allein bevollmächtigt. Er erhält Bankvollmacht. Er hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten. Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht auf.
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Tagespresse in schriftlicher Form einzuberufen. Die Frist zur Einberufung ist 10 Tage vor der Mitgliederversammlung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 8 Tagen bei der Verwaltung schriftlich einzureichen.
Bei Satzungsänderungen müssen die zu ändernden Paragraphen in der Einladung angegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die Verwaltung bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt die Verwaltung, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung der Verwaltung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.
Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Förderverein nimmt – auch von Nichtmitgliedern – zur Durchführung der
Fördergemeinschaft Spenden entgegen.
Der Förderverein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt.
Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Es müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger Mitglieder, so entscheidet eine weitere, binnen 3 Monaten zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der Mehrheit der Anwesenden, darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.