Die Schulleitung

Das Kollegium

Vorbereitungsklasse (VKL)

Schulsozialarbeit

Verwaltung

Berufseinstiegsbegleitung

Satzung
des Fördervereins

Der Verein führt den Namen Förderverein Sechslinden – Schule und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. In dieser Gemeinschaft schließen sich Eltern von Schülern und Schülerinnen, Schüler/innen, ehemalige Schüler/innen, Lehrkräfte, Freunde und Förderer dieser Schule zusammen.

Der Förderverein hat seinen Sitz in Pfullendorf.

Der Förderverein will die Grund-und-Hauptschule Sechslinden bei der Erfüllung Ihrer lehrenden, erzieherischen, sozialen und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus beitragen. Das Gefühl der Zugehörigkeit der Schüler und Schülerinnen zu ihrer Schule soll gestärkt werden und die Verbindung zur Schule erhalten bleiben. Der Förderverein verfolgt dadurch unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der AO und zwar insbesondere durch:

  1. finanzielle Unterstützung der Arbeit der Sechslinden Schule
  2. finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder der einzelnen Klassen, Arbeitsgemeinschaften u. a.
  3. Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule
  4. Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral . Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Fördervereins, ihren eingezahlten Beträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten, wobei das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gleichzeitig erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch die Verwaltung, sie wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt.

Die Verwaltung besteht aus :

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in.
  4. dem/der Kassenwart
  5. bis zu 4 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Der / Die  Schriftführer/in führt Protokoll über

  • ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
  • Sitzungen der Verwaltung

die von dem/der 1.oder 2. Vorsitzendem mit zu unterzeichnen und zu beurkunden sind.

Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften allein bevollmächtigt. Er erhält Bankvollmacht. Er hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten. Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht auf.

Die Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden oder sein Stellvertreter  unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Tagespresse in schriftlicher Form einzuberufen. Die Frist zur Einberufung ist 10 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 8 Tagen bei der Verwaltung schriftlich einzureichen.

Bei Satzungsänderungen müssen die zu ändernden Paragraphen in der Einladung angegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die Verwaltung bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt die Verwaltung, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung der Verwaltung.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Satzungsänderungen können nur mit einer 3 / 4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zu den Verwaltungssitzungen und Mitgliederversammlungen können beratend sachkundige Personen hinzugezogen werden.

Der Förderverein nimmt – auch von Nichtmitgliedern – zur Durchführung der
Fördergemeinschaft Spenden entgegen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Der Förderverein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt.

Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Es müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger Mitglieder, so entscheidet eine weitere, binnen 3 Monaten zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der Mehrheit der Anwesenden, darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Das Lerntagebuch

Um seinen Lernstand vernünftig zu dokumentieren und für die Eltern nachvollziehbar zu verfolgen, hat unsere Schule ein Lerntagebuch eingeführt, welches für die wichtigen Fächer von Montag bis Freitag die Möglichkeit bietet, die während der Lernzeit gemachten Arbeiten einzutragen.
Für das Lerntagebuch ist der Schüler selber verantwortlich. Hier wird zunächst auf der ersten Seite eingetragen, wem das Lerntagebuch gehört, die Notfallnummern der Eltern sowie die E-Mail-Adresse.
Im Lerntagebuch befindet sich ein Terminkalender, in welchen der Schüler die wichtigen Sachen wie Klassenarbeiten, Praktika, Ausflüge und sonstige wichtige Termine eintragen kann. Für die zusätzliche Lernzeit am Mittag ist ein Kästchen vorgesehen, welches der Lehrer ankreuzen muss. Die Eltern haben die Aufgabe, am Ende der Woche das Lerntagebuch durchzuschauen und mit dem Schüler zu besprechen, ob Schwierigkeiten und Probleme bestanden, den Stoff zu erarbeiten.
Für diese Fälle gibt es eine Möglichkeit Informationen der Eltern an die Schule einzutragen. Anschließend unterzeichnen die Eltern oder Erziehungsberechtigten das Lerntagebuch. Das Führen des Lerntagebuch wird im Zeugnis dokumentiert (außer im Abschlusszeugnis).

Die Farben

Zur einfachen Übersicht gibt es ein Ampelsystem.
In den ersten beiden Wochen des Schuljahres arbeiten alle Schüler zunächst nur im Klassenzimmer unter der Aufsicht der Lehrerperson. Das entspricht der Farbe rot.
Nachdem die Schüler ihre Passbild mitgebracht haben und gut mitgearbeitet haben, erhalten sie von ihrem Klassenlehrer eine gelbe Karte, auf dem ihr Namen, das Passbild und die Klasse vermerkt werden. Damit haben Sie die Berechtigung auf den Gängen zu arbeiten.
Weitere zwei Wochen später wird Ihnen die grüne Karte aus gestellt, falls ihr arbeiten störungsfrei verlaufen ist. Sie können sich frei bewegen.
Da sich leider immer wieder der ein oder andere Schüler nicht angemessen an unsere Regeln im Außenbereich hält, haben wir uns als Schule dafür entschieden, jedem Lehrer die Möglichkeit zu geben, bei Verstößen gegen eine gute Arbeitsatmosphäre den Schüler in sein entsprechendes Klassenzimmer zurückzubringen, ihm seine bisherigen Rechte abzuerkennen und ihn wieder auf die Ausgangsposition rot zu setzen. Nun muss der Schüler in der nächsten Woche im Klassenzimmer lernen.
Selbstverständlich kann ein Schüler, der eine grüne Karte besitzt, auch weiterhin im Klassenzimmer verbleiben. Dies ist gerade dann sinnvoll, wenn er Fragen an die Lehrperson stellen möchte.
Ziel unseres sozialen Wertesystems ist, den Schülern einen großen Grad an Freiheit zu ermöglichen, der durch die verantwortungsvolle Rückmeldung der jeweiligen Lehrpersonen dazu führen soll, den Schülern ein Stück Verantwortung für ihre Arbeiten während der Lernzeit zu ermöglichen.

Stufen der Eigenständigkeit

Während der Lernzeit gibt es in unserer Schule die Möglichkeit zunächst im Klassenzimmer unter Aufsicht der jeweiligen Lehrperson zu arbeiten. Für die Schüler, die etwas verantwortungsbewusster lernen können, besteht die Möglichkeit schweigend auf den Gängen zu arbeiten.
Wer diese Form des Arbeitens für zwei Wochen gut gemeistert hat, erhält von der Schule die Erlaubnis, sich frei in allen zugänglichen Räumen seiner Wahl aufzuhalten. Für Partnerarbeit besteht die Möglichkeit den Teamraum aufzusuchen. Ebenso ist der Zugang zu den Computern frei.

LERNZEIT

Diese Lernzeit findet täglich in allen Klassen in der ersten Stunde statt. Die Lernzeitaufgaben werden im Klassenzimmer mit Erledigungsdatum für alle sichtbar notiert. Die Schüler kontrollieren ihre Aufgaben selbstständig. Dafür holen Sie die bereit gelegten Kontrollblätter selbstständig hervor und legen Sie dort auch wieder ab.
Aufgaben und Kontrollblätter werden, bezogen auf die Klassenstufe, in den jeweiligen Klassenzimmern auf die gleiche Weise bereit gelegt. Für diejenigen Schüler, die zügig arbeiten, gibt es immer die Möglichkeit Zusatzaufgaben zu bearbeiten.
Im Lerntagebuch notieren die Schüler am Ende der Lernzeit, was sie noch erledigen müssen und planen das weitere Vorgehen ihres Lernens. Sollte ein Schüler eventuell in der Lernzeit keine Tätigkeit ausüben, kann er durch den beaufsichtigenden Lehrer in die Mittags-Lernzeit geschickt werden, um seinen Lernstoff nachzuholen.